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Die Anmahnung einer Folgeprämie nach § 39 VVG ist nicht wirksam, wenn in der Belehrung auf den Gesetzestext verwiesen wird. Es bedarf vielmehr einer eigenen umfassenden Belehrung des Versicherers, die sich auf die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen erstreckt und gleichzeitig Hinweise auf die rechtlichen Möglichkeiten enthalten muß, wie der Versicherungsnehmer den Säumnisfolgen entgehen kann, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.
Vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1992, 558 VersR 1994, 544 [...]
1. § 14 KVO gestattet es dem Frachtführer nicht, ein verschmutztes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, muß das Fahrzeug im Normalfall mindestens 'besenrein' übergeben werden. 2. Bei empfindlichen Ladungsgütern ist der Absender verpflichtet, die Reinheit des Laderaums zu kontrollieren, da er die Empfindlichkeit des Guts besser als der Unternehmer kennt.
DRsp II(216)126-1 TranspR 1994, 109 VersR 1994, 1328 transpR 1994, 109 [...]
Die Behauptung des Versicherungsnehmers, wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht gewußt zu haben, daß überhaupt ein entsprechender Versicherungsvertrag bestand, ist für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf grob fahrlässiger Nichtanzeige des Versicherungsfalls auszuräumen.
Vgl. dazu auch OLG Frankfurt/M. VersR 1992, 604 VersR 1994, 590 ZfS 1994, 99 [...]