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1. Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin als alleiniger Nutzer des versicherten Kfz das Schadenanzeigeformular zur Kfz-Versicherung für einen Brandschaden ausgefüllt und unterschrieben und darin Vorschäden verschwiegen hat (u.a. einen erheblichen Unfallschaden des Kfz, bei dem er selbst verletzt worden ist), muß sich die Versicherungsnehmerin die Erklärungen ihres Sohnes in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil der Sohn als Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmerin anzusehen ist. 2. Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin das Schadenanzeigeformular zur Kfz-Versicherung für einen Brandschaden ausgefüllt und unterschrieben und darin Vorschäden verschwiegen hat (u.a. einen erheblichen Unfallschaden des Kfz, bei dem er selbst verletzt worden ist), und wenn der Sohn Inhaber des versicherten Interesses ist (weil er den vers. Pkw Daimler Benz 280 SCE als sog. Oldtimer-Narr angeschafft hat, weil er das Fahrzeug hat restaurieren lassen, weil er seit 10 Jahren Mitglied in einem Club ist, dessen Satzungsziel die Pflege alter historischer Mercedes-Benz-Fahrzeuge ist, weil sich der Versicherungsfall auf einer Fahrt nach Polen ereignet hat, um dort einen zum Kauf angebotenen Pkw BMW des Baujahres 1929 zu besichtigen) und die Versicherungsnehmerin offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Erwägungen formell Halterin und Versicherungsnehmerin des vom Schaden betroffenen Kfz ist, muß sich die Versicherungsnehmerin das Verhalten ihres Sohnes gem. § 79 Abs. 1 VVG zurechnen lassen.

OLG Hamburg (14 U 43/93) | Datum: 04.06.1993

r+s 1995, 8 [...]

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