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A. 1. Kann der Geschädigte infolge der Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ergreift er einen anderen Beruf, bei dem er der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr unterliegt, kann er die erforderlichen höheren Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung bei dem bisherigen Sozialversicherungsträger oder einer privaten Krankenversicherung ersetzt verlangen. 2. Wäre dem Geschädigten ohne die unfallbedingten Verletzungen der Abschluß einer privaten Krankenversicherung zu einem gegenüber der freiwilligen Krankenversicherung einer Ersatzkasse niedrigeren Betrag möglich gewesen, kann er bei Nichtaufnahme durch die private Krankenversicherung den Differenzbetrag in Höhe der monatlichen Mehrkosten für die freiwillige Weiterversicherung bei einer Ersatzkasse ersetzt verlangen. 3. Auf diesen Ersatzanspruch sind etwa erzielte höhere Verdienste aus dem nunmehr ausgeübten Beruf nicht anzurechnen. B. Verhandelt der RA des Geschädigten mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers telefonisch darüber, ob hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs auf die Einrede der Rechtshängigkeit verzichtet werde und über die Frage eines grundsätzlichen Anerkenntnisses des Schadensanspruchs, dann ist die dadurch entstandene Besprechungsgebühr zu ersetzen. C. 1. Wer infolge eines Unfalls seinen handwerklichen Beruf nicht mehr ausüben kann, dann von seinem Bruder die Beteiligung an einer GmbH und dessen Geschäftsführerstellung übernimmt und daraufhin nicht mehr krankenversicherungspflichtig ist, kann gegenüber dem Schädiger Anspruch auf Ersatz der Kostendifferenz haben, die zwischen dem von ihm gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse geschuldeten Beitrag für freiwillige Weiterversicherung und dem bei einer Privatkrankenkasse zu zahlenden Beitrag besteht. 2. DM 75000 Schmerzensgeld für einen 28jährigen, der schwere Unfallverletzungen erlitten hat, mehrere Tage in Lebensgefahr schwebte, mehrfach in stationärer Krankenhausbehandlung war und bei

OLG Karlsruhe (13 U 160/91) | Datum: 14.04.1993

ZfS 1994, 223 ZfS 1994, 241 [...]

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