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1. Behördlich genehmigte Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, unterliegen auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, wenn es sich nicht um Monopolunternehmen handelt. 2. Die Regelungen des Unternehmenstarifs entsprechen ihrem Wesen nach AVB, da sie standardisiert und für eine unbegrenzte Zahl gleichliegender Verträge verbindlich sind. Sie sind deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterworfen. 3. Da der Unternehmenstarif in erster Linie preisregelnde Funktionen hat, ist er einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen. 4. Eine Staffelung der Prämien nach dem Wohnort des VN ist zulässig.
Vgl. dazu LG Aachen VersR 1991, 1047 . VersR 1993, 1344 [...]
1. Ist der VN zu keinem Zeitpunkt Halter oder Eigentümer des Pkw gewesen, so scheidet eine Anwendung des § 21 Abs. 1 ARB aus. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 7 Nr. 4 ARB ist in diesen Fällen ebenfalls nicht möglich. 2. § 22 Abs. 7 Nr. 4 ARB ist nur anwendbar, wenn der VN zweifelsfrei darlegt, daß das von ihm erworbene, aber nicht auf ihn zugelassene Fahrzeug an die Stelle eines bisher versicherten Fahrzeugs treten sollte.
S.a. LG Köln (24 S 68/91) r+s 1993, 24 VersR 1994, 805 [...]