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1. Die vorläufige Deckungszusage und der spätere Hauptvertrag sind selbständige VersVerträge, so daß die Wirksamkeit der vorläufigen Deckung vom Schicksal des endgültigen Vertrages unabhängig ist. 2. Wird nach Erteilung der vorläufigen Deckungszusage kein Antrag auf Abschluß des Hauptvertrages gestellt, können die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 4 AKB für das rückwärtige Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage nicht eintreten, weil es an einem Versicherungsschein für den Hauptvertrag fehlt, der verspätet eingelöst werden könnte. 3. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 4 AKB kommt nicht in Betracht, wenn kein Antrag auf Abschluß des Hauptvertrages gestellt wird. Aus der vorläufigen Deckungszusage ist weder der Versicherer zum Abschluß noch der VersNehmer zu einem entsprechenden Antrag verpflichtet. Der Versicherer hat lediglich das Kündigungsrecht gem. § 1 Abs. 2 S. 5 AKB. 4. Der nachträgliche Wegfall der vorläufigen Deckungszusage setzt eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheins voraus. An einer solchen Belehrung fehlt es, wenn der Versicherer den VersNehmer lediglich zur Stellung des Antrages auf Abschluß des Hauptvertrages auffordert und nach Fristablauf die Mitteilung an das Straßenverkehrsamt ankündigt.
NJW-RR 1992, 988 NZV 1992, 284 VersR 1992, 995 ZfS 1992, 233 r+s 1992, 149 [...]
Die Erklärung einer Mietwagenfirma, die Mietforderung werde bis zu ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers gestundet, begründet weder eine Verpflichtung der Mietwagenfirma zur Klage gegen die Haftpflichtversicherung noch wirkt sie als Stundungsvereinbarung über einen längeren Zeitraum.
NJW-RR 1993, 181 NZV 1993, 109 OLGReport-Hamm 1993, 1 ZfS 1993, 158 [...]