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Kommt der Kläger einer gerechtfertigten gerichtlichen Beweisanordnung, sich der Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, nicht nach, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die fehlende Kraftfahreignung erwiesen ist.
DAR 1992, 331 DAR 1992, 351 VRS 83, 301 VerkMitt 1992, 68 [...]