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1. Die Gültigkeit einer DDR-Fahrerlaubnis für das Gebiet der ehemaligen DDR bleibt durch das ein Jahr nach dem Grenzübertritt des Betroffenen aufgrund von § 14 a Abs. 2 Satz 1 StVZO erfolgte Erlöschen der Berechtigung, in den alten Bundesländern Kfz entsprechenden Fahrerlaubnisklasse zu führen, unberührt. 2. Eine solche DDR-Fahrerlaubnis ist für das Gebiet der ehemaligen DDR auch nach dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschland gültig geblieben; sie kann Gegenstand einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung sein. 3. Steht aufgrund eines die Klage auf Umschreibung der DDR-Fahrerlaubnis abweisenden Urteils rechtskräftig fest, daß der Kläger ungeeignet zum Führen von Kfz der betreffenden Fahrerlaubnisklasse ist, weil er die Vorlage eines für die Umschreibung erforderlichen Eignungsgutachtens verweigert hatte, entzieht ihm die Straßenverkehrsbehörde daraufhin die DDR-Fahrerlaubnis und erklärt der Kläger noch in dem gegen die Entziehung gerichteten Klageverfahren, er sei nach wie vor nicht bereit, sich ärztlich untersuchen zu lassen, so bedürfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis keiner ausdrücklichen Aufforderung des Klägers durch die Straßenverkehrsbehörde, ein Gutachten zu beizubringen. 4. Erklärt dieser Kläger sich erstmals in dem die Entziehungsverfügung betreffenden Berufungsverfahren bereit, sich untersuchen zu lassen, so ist das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

OVG Nordrhein-Westfalen (19 A 1661/92) | Datum: 27.07.1992

Zur Entziehung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Fahrerlaubnis vgl. auch VGH Baden-Württemberg NZV 1992, 254 = VerkMitt 1992, 56 (Nr. 66); VG Minden NZV 1991, 366; zur Fortgeltung von DDR-Fahrerlaubnissen vgl. VG [...]

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