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1. Die Angaben des Betroffenen im Anhörungsbogen dürfen nicht verwertet werden, wenn er als Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt. 2. Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Lichtschrankmeßgeräten muß der Tatrichter darlegen, ob es sich um ein zugelassenes und geeichtes Lichtschrankengerät handelt. Auch müssen Feststellungen über die von dem Gerät tatsächlich aufgezeigte Geschwindigkeit und die Höhe der stets zu beachtenden technischen Gerätetoleranz getroffen werden. Ferner sind Ausführungen dazu notwendig, ob die Betriebsanleitung insgesamt beachtet wurde (OLG Stuttgart VRS 81, 129 ff). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung festzustellen, ob die in der Zulassung verlangten Funktionsprüfungen bei Meßbeginn und Meßende durch entsprechende Proben erfolgt sind (BayObLG VRS 74, 384, OLG Stuttgart a.a.O.). Die allgemeine Angabe, das Gerät sei ordnungsgemäß aufgestellt worden und die Meßhöhe habe 65 cm betragen, reicht hierfür nicht aus. Schließlich ist darüber hinaus bei noch nicht nachgerüsteten Dreifach-Lichtschrankengeräten der Bauart ESO UP 80/VI seit dem Bekanntwerden möglicher Fehlmessungen darzulegen, daß das Einmessen der Fahrbahnneigung in Fahrtrichtung generell mit der Neigungs-Wasserwaage vollzog und der erlangte Ablesewert in Grad oder Prozent ins Meßprotokoll übernommen werden muß. Der Tatrichter muß deshalb der exakten Nivellierung (Waagerichtigkeit) der Lichtschranken durch die messenden Beamten und der (Waagerichtigkeit) der Lichtschranken durch die messenden Beamten und der Fahrbahnbeschaffenheit an der Meßstelle (ausgeprägte Unebenheiten, Bodenwellen) wegen möglicher Fahrzeugschwingungen in vertikaler Richtung besondere Beachtung schenken und dies im Urteil darlegen. 3. Die Darlegungen des Tatrichters zur Identifzierung des Betroffenen anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder müssen nachprüfbar sein.

OLG Stuttgart (4 Ss 405/92) | Datum: 11.09.1992

DAR 1993, 72 [...]

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