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»Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs. 2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kfz Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kfz.«
DRsp I(147)285c (Ls) MDR 1993, 127 NJW-RR 1992, 1188 NZV 1992, 490 VersR 1993, 319 [...]