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d-e. »Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluß erfaßt auch Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Pkw betreffen. Im Hinweis des privaten Verkäufers auf die nach einer Überarbeitung erfolgte TÜV-Abnahme liegt bei einem älteren Gebrauchtwagen keine Zusicherung, daß sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befinde. Ist in einem Mustervertrag (hier des ADAC) ein Gewährleistungsausschluß vorgesehen und gleichzeitig eine Rubrik für die Eintragung bekannter Mängel, so liegt darin, daß diese Rubrik nicht ausgefüllt wird, keine Erklärung, daß dem Verkäufer keine Mängel bekannt seien, sondern die Haftung bleibt auf arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.«
DAR 1992, 379 DRsp I(130)353d-e JMBl NRW 1992, 245 NJW 1993, 271 NZV 1992, 440 [...]
Dem Versicherer obliegt die Beweislast für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bei dem Brand eines zuvor angeblich entwendeten - vollkaskoversicherten - Kraftfahrzeuges kann dieser Nachweis unter Umständen schon dann als geführt angesehen werden, wenn die Entwendung mit großer Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Nicht rechtskräftig DAR 1993, 349 OLGReport-Köln 1993, 24 ZfS 1995, 138 [...]