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1. Die vorläufige Deckungszusage und der spätere Hauptvertrag sind selbständige VersVerträge, so daß die Wirksamkeit der vorläufigen Deckung vom Schicksal des endgültigen Vertrages unabhängig ist. 2. Wird nach Erteilung der vorläufigen Deckungszusage kein Antrag auf Abschluß des Hauptvertrages gestellt, können die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 4 AKB für das rückwärtige Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage nicht eintreten, weil es an einem Versicherungsschein für den Hauptvertrag fehlt, der verspätet eingelöst werden könnte. 3. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 4 AKB kommt nicht in Betracht, wenn kein Antrag auf Abschluß des Hauptvertrages gestellt wird. Aus der vorläufigen Deckungszusage ist weder der Versicherer zum Abschluß noch der VersNehmer zu einem entsprechenden Antrag verpflichtet. Der Versicherer hat lediglich das Kündigungsrecht gem. § 1 Abs. 2 S. 5 AKB. 4. Der nachträgliche Wegfall der vorläufigen Deckungszusage setzt eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheins voraus. An einer solchen Belehrung fehlt es, wenn der Versicherer den VersNehmer lediglich zur Stellung des Antrages auf Abschluß des Hauptvertrages auffordert und nach Fristablauf die Mitteilung an das Straßenverkehrsamt ankündigt.
NJW-RR 1992, 988 NZV 1992, 284 VersR 1992, 995 ZfS 1992, 233 r+s 1992, 149 [...]
A. 1. Bei der Rückforderung einer Kaskoentschädigung braucht der Versicherer nur zu beweisen, daß das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls besteht. Eine Zahlung 'unter Vorbehalt' berührt die Beweislastverteilung nicht. 2. Eine Täuschung über die Neuwertentschädigung begründet keine Leistungsfreiheit bezüglich der Zeitwertentschädigung, wenn diese im Zeitpunkt der Täuschung bereits gezahlt war. Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB scheidet insoweit aus. B. Nach std. Rspr. des Senats muß der Versicherer bei Rückforderung einer Kaskoentschädigung wegen Kfz-Diebstahls nicht den Vollbeweis führen, daß der vom Versicherungsnehmer behauptete Diebstahl nicht stattgefunden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er darlegt und beweist, daß entweder das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles spricht. Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht daraus, daß der Versicherer die Kaskoentschädigung 'unter Vorbehalt' geleistet hat.
NJW-RR 1993, 484 VersR 1993, 737 ZfS 1994, 93 r+s 1993, 92 [...]