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DM 45000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für 22jährigen aus Verkehrsunfall wegen offenem Unterschenkeltrümmerbruch rechts, Jochbeinfraktur, Kieferfraktur, Fersenbeinfraktur sowie ein Schädel-Hirn-Trauma I.Grades. 2maliger stationärer Aufenthalt von einmal 17 und eimal 13 Tagen. 10 Wochen lang Gehgips, krankengymnastische Übungen. Folgeschädigungen durch unfallbedingte Skoliose. Über 1 1/2 Jahre 100 % AU. Weiter bestehende nicht unerhebliche Beeinträchtigungen. Dauerschaden: Beinverkürzung rechts mit Beckenschiefstand von 4 cm, orthopädisches Schuhwerk ist nötig. Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks um mehr als die Hälfte gegenüber dem linken. Keine Besserungstendenz. Skoliose (Rückgradverkrümmung) als Folge der Beinverkürzung, hierdurch Gehbehinderungen. Die bisher ausgeübten sportlichen Tätigkeiten sind nicht mehr möglich, wohl aber andere. Fersenbeinfraktur führt zu rezidivierenden Schwindelanfällen mit Tieftonsenke rechts. Mit vorzeitiger Arthrose des Sprunggelenks ist zu rechnen, möglich operative Versteifung des Gelenks. Das Gericht erachtet mit OLG Celle DAR 1975, 269 bereits die Gefahr des Eintritts einer Spätfolge als seelische, schmerzensgelderhöhende Belastung. Schädiger wurde strafrechtlich verurteilt zu einer Geldstrafe aufgrund alkoholfahruntüchtigem Zustand. Das Gericht erachtete es als zweifelhaft, daß die Genugtuungsfunktion durch die Geldverurteilung erfüllt ist. Berufsaufgabe als Kunststofformer.
Vorinstanz: LG Limburg a.d.L., 2 O 188/91 , DfS Nr. 1993/2265 [...]
DM 8000,- sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 22jährige Verkäuferin aus Verkehrsunfall (Beifahrerin) wegen bimalleoläre Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks, Schnittverletzung an der Stirn und Schürfwunden an der Hand. 11 Tage stationärer Aufenthalt mit Operation (Plattenosteosynthese, Spongiaplastik am Außengürtel, Zugurtungsosteosynthese am Innenknöchel). Weitere 6 Wochen Gipsruhigstellung. Eine weitere Operation nach einem Jahr zur Entfernung der Metallimplantate. Dauerhafte Aufsprengung der Bandhaft zwischen Schien- und Wadenbein mit hieraus resultierender Inkongruenz der Gelenke und voraussichtlicher Bildung einer Sekundärarthrose. Fußhebungs-Funktionsdefizit (rechter Fuß ist nur bis zur Rechtwinkelstellung anhebbar) mit Auswirkungen auf den Beruf. Orthopädisches Schuhwerk ist empfohlen. Einschränkung der früheren sportlichen Aktivitäten. Verbleibende, übliche Narben nach operativer Versorgung einer Luxationsfraktur am rechten Innen- und Außenknöchel, kosmetisch nicht wesentlich beeinträchtigend.
Vorinstanz: LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 171/91 DfS Nr. 1994/46 [...]