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Wahrt der VN durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs die Frist des 12 Abs. 3 VVG, so muß er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines die Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschlusses Beschwerde einlegen. Wahrt er diese Zweiwochenfrist nicht, so geht die fristwahrende Wirkung der Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs verloren.
Ebenso OLG Karlsruhe VersR 1992, 1205 L m.w.N. VersR 1993, 1341 [...]