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1. Wenn der Fahrer des vers. Pkw nach einem Wochenende, das er zusammen mit seiner Freundin bei Freunden verbracht hatte, am Morgen der Unfalltages gegen 6.30 Uhr ohne Frühstück die Fahrt angetreten hat, gegen 7.45 Uhr auf der Autobahn von der Fahrbahn abkommt und ca. 250 m auf dem Grünstreifen gefahren ist, auf die Fahrbahn zurückzulenken versucht und die Kontrolle über das Kfz verloren hat, gegen die Mittelleitplanke prallt und schließlich in einem Wildschutzzaun zum Stehen gekommen ist, und - wenn der Fahrer unmittelbar nach dem Unfall den Polizeibeamten eingeräumt hat, am Steuer eingeschlafen zu sein, und wenn ihm die zurückgelegte Strecke nicht von täglichen Fahrten gut bekannt war (Monotonie), hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Es kann aufgrund bestehender Erfahrungssätze als ausgeschlossen gelten, daß der Fahrer, bevor er während der Fahrt am Steuer eingeschlafen ist, keine Zeichen einer Übermüdung wahrgenommen hat bzw. hätte wahrnehmen können (BGHSt 23, 156).
NJW 1993, 605 NJW-RR 1993, 102 NZV 1993, 32 r+s 1993, 290 [...]