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Allein die die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 26 Abs. 1 StVO. Es fehlt an der Feststellung, in welchem seitlichen Abstand der Betroffene an der Fußgängerin vorbeigefahren ist und wie diese auf das Vorbeifahren des Betroffenen reagiert hat, ob sie - wenn sie nicht gar gefährdet worden war - etwa veranlaßt wurde, ihren Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.
DAR 1993, 74 DRsp II(286)252b NJW 1993, 411 NZV 1993, 39 VRS 84, 50 [...]
»Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so daß das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs.4 StVO darstellt.«
DRsp II(286)251a NJW 1993, 2192 (Ls) NJW 1993, 2192 NZV 1993, 161 VRS 84, 471 [...]
1. Ein Rotlichtverstoß innerhalb von 0,5 - 0,7 Sekunden nach dem Wechsel auf Rotlicht vermag in Anlehnung an die amtliche Begründung zu Art. 2 Nr. 3 c der 12. VO zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu begründen (erst ab 1 Sekunde). Ohne eine hinzukommende konkrete Gefährdung vermag ein solcher Verstoß ein Fahrverbot nicht zu rechtfertigen. 2. Zur groben und beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG.
DAR 1992, 271 NJW 1993, 275 (Ls) NJW 1993, 275 NZV 1992, 414 VRS 83, 210 [...]