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1. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er sein Fahrzeug mit Reisegepäck im Wert von etwa 9.500,-- DM für die Dauer von fünf Stunden in Messina (Italien) abstellt, obgleich er aus früheren Schadensfällen das hohe Diebstahlrisiko in dieser Region kennt und obgleich er sein Gepäck anderweitig hätte sicher unterbringen können.
Vgl. dazu auch LG Frankfurt/M. VersR 1993, 226 ; AG Worms VersR 1993, 227 VersR 1993, 1145 [...]
1. Der HUK-Verband ist nur dann passivlegitimiert, wenn das Schädigerfahrzeug bei der Einreise ein vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen eines bestimmten ausländischen Gebiets geführt hat. 2. Ist am Unfall ein Lkw mit Anhänger beteiligt, so reicht es nicht aus, wenn nur die den Anhänger betreffende grüne Versicherungskarte vorgelegt wird.
Vgl. dazu auch LG Mannheim VersR 1991, 1144 ; AG Hamburg VersR 1991, 1402 VersR 1992, 1217 [...]