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1. Wegen der engen inneren Verknüpfung der Zumessungserwägungen von Hauptstrafe und Fahrverbot ist eine isolierte Beschränkung der Revision auf das Fahrverbot nicht wirksam. 2. Eine straflose Lebensführung ist nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes anzusehen. Vielmehr ist dieser für einen Angeklagten sprechende Umstand in die anzustellenden Erwägungen einzubeziehen und mit den gegen ihn sprechenden Gesichtspunkten abzuwägen... Es ist fehlerhaft, wenn der Tatrichter ein strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten als Normalfall ansieht und diesem keinerlei Bedeutung beimißt. 3. Es verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen, wenn der Tatrichter dem Umstand, daß der Angeklagte nach dem Unfall davongefahren ist, ohne sich um den Schaden zu kümmern, im Rahmen der Erwägungen zur Verhängung des Fahrverbots besondere Bedeutung beimißt. 4. Das Fahrverbot ist als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtfertige Fahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm das Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
DRsp III(310)259Nr. 2b (Ls) NZV 1993, 76 StV 1993, 310 VRS 84, 334 [...]