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Bei einem drohenden Zusammenstoß mit einem Hasen muß, der Versicherungsnehmer, auch im Sinne des VR, einen Zusammenstoß mit dem Tier hinnehmen. Hierdurch wird die Gefahr, ins Schleudern zu geraten, auch bei schneeglatter Straße nicht begründet.
Siehe auch LG Köln ZfS 1992, 203 m.w.H.; OLG Nürnberg ZfS 1992, 202. ZfS 1992, 234 [...]