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Beträgt die Entfernung zwischen Pkw und Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg 2,50 m und weniger, so erlaubt dies unter gewöhnlichen Umständen ohne weiteres den Rückschluß auf eine zumindest belästigende Beeinflussung des Fußgängers durch die Inanspruchnahme einer besonderen Aufmerksamkeit.
DAR 1993, 153 DRsp II(286)252d NZV 1993, 281 (Ls) VRS 83, 307 [...]