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Die Strafbarkeit einer Straßenblockade hängt nicht vom Wert oder Unwert des Demonstrationsziels - Fernziel - ab. Sie entfällt nur dann, wenn eine umfassende, in den Urteilsgründen wiederzugebende Abwägung zwischen den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem abgenötigten Verhalten - Nahziel - ergibt, daß das Verhalten des Täters nicht zu mißbilligen ist, also jedenfalls kein erhöhter Grad sozialwidrigen Verhaltens vorliegt.
DAR 1992, 466 MDR 1993, 159 NJW 1993, 212 NStZ 1993, 77 NZV 1993, 77 VRS 84, 25 [...]