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Zwar geht vom Kfz der Führerscheinklasse 2 und insbesondere von Omnibussen im Personenverkehr generell eine größere Gefahr aus als von einem PKW, wenn dies Kfz von einem Fahrer unter Alkoholeinfluß geführt werden. Die einmalige Trunkenheitsfahrt (2,12 0/00) begründet jedoch nicht die Annahme, daß sich dieser Charaktermangel in einer für die Allgemeinheit sicherheitsgefährdenden Weise auswirken werde, wenn er die der Ausnahmeregelung unterfallenden Linienbusse fährt.
vergleiche auch: OLG Celle, DAR 1985, 90 ZfS 1992, 356 [...]