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Entgegen der von Ruhkopf/Sahm für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes entwickelten Tabelle kommt eine Wertminderung dann in Betracht, wenn die Reparaturkosten zwar weniger als 10% des Wiederbeschaffungswertes betragen, das Unfallfahrzeug aber neuwertig ist (hier 5 Monate), kein Bagatellschaden vorliegt und deshalb ein meßbarer nachteiliger Einfluß auf die Wertschätzung des Fahrzeugs vorliegt. In diesen Fällen kann die Wertminderung auf 15 % der Reparaturkosten geschätzt werden.
Ebense OLG Hamburg ZfS 1983, 263; AG Köln ZfS 1985, 328. ZfS 1992, 83 [...]