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Veräußert der Geschädigte den Fahrzeugrest zu dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert (hier: 500,-- DM), obwohl ihm der Haftpflichtversicherer zuvor ein höheres Restwertangebot (2.500,-- DM) unterbreitet hatte, so ist dieses Angebot der Schadenberechnung zugrunde zu legen.
Ebenso AG Köln (261 C 87/92) r+s 1993, 103 r+s 1993, 61 [...]