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1. Der Rückgriff ist nach § 67 Abs. 2 VVG auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallbeteiligten erst nach dem Versicherungsfall die Ehe schließen. 2. Unabhängig davon, ob der Regreßgläubiger kraft Gesetzes oder aufgrund einer Abtretung des Geschädigten vorgeht, besteht analog § 67 Abs. 2 VVG eine Regreßsperre.
S.a. OLG Köln ZfS 1992, 14 m.w.H. NJW-RR 1993, 40 NZV 1993, 71 ZfS 1993, 125 [...]