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Der Richter beim Amtsgericht muß sich bei Verhängung eines Fahrverbots nach 2 Abs. 1 und 2 Bußgeldkatalogverordnung erkennbar bewußt sein, daß er von der Verhängung absehen und insbesondere statt dessen die Geldbuße erhöhen kann. Einer Begründung für das Nichtabsehen bedarf es nicht. Die Notwendigkeit einer Begründung kann sich aber aufdrängen, wenn sich aus dem amtsgerichtlichen Urteil Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Fahrverbot für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden ist. Wenn der Tatrichter in diesen Fällen ein Fahrverbot für nicht verzichtbar hält, muß er zusätzlich prüfen, ob der vom Gesetzgeber erstrebte Zweck des 'Denkzettels' nicht durch ein auf bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Fahrverbot bewirkt werden könnte.
Ebenso OLG Celle (1 Ss OWi 284/92) ZfS 1992, 427 NiedersRpfl 1992, 290 ZfS 1993, 32 [...]