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1. Reguliert der Versicherer Ansprüche des geschädigten Dritten vor Ablehnung des Versicherungsschutzes oder vor Ablauf der Klagefrist, kann er den Rückgriff nicht auf die Versäumung der Klagefrist stützen. 2. Die Formulierung im Mahnschreiben 'nach § 39 Abs. 3 VVG werden wir den Vertrag fristlos kündigen; die Wirkungen einer solchen Kündigung fallen nur fort, falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist des § 39 Abs. 3 VVG nachholen und der Versicherungsfall nicht bereits eingetreten ist', enthält lediglich die Ankündigung der Kündigung. 3. Von der Möglichkeit nach § 39 Abs. 3 S. 2 VVG, die Kündigung bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist mit Wirkung ab Fristablauf auszusprechen, ist bei einer solchen Formulierung kein Gebrauch gemacht.
S.a. BGH NJW 1975, 447 ff. m.w.N.; LG Köln r+s 1991, 39 ff, 40. r+s 1992, 151 [...]