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Kommt der Lenker eines Kraftfahrzeugs, das falsch geparkt war und dadurch einen Unfall mitverursacht hatte, nachträglich zum Unfallort, so wird damit noch keine Pflicht begründet, Feststellungen nach § 142 StGB zu ermöglichen. Denn § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war.
Hinweis: mit Anmerkung Berz NStZ 1992, 591 NStZ 1992, 384 NZV 1992, 327 VRS 83, 182 [...]