Sortieren nach
Ein Unfall, der gegen 15.30 Uhr dadurch entstanden ist, daß der VersNehmer das Rotlicht einer Verkehrsampel überfahren hat, ist auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, wenn der VersNehmer eine gut ausgebaute und zumindest in der Kreuzung geradlinig geführte Straße befuhr, die an der Kreuzung unübersehbar mit einer Ampelanlage gesichert ist, und wenn auszuschließen ist, daß der VersNehmer durch eine jähe unmittelbare Sonneneinstrahlung von vorne geblendet worden ist. Der VersNehmer kann sich insoweit nicht damit entschuldigen, daß es sich nur um eine momentane Unaufmerksamkeit - bedingt durch die gerade abgeschlossene Frühschicht - gehandelt habe, daß ihm die Straßenführung nicht besonders vertraut war und daß sich auf der von ihm befahrenen Straße mehrere nicht synchron geschaltete Lichtzeichenanlagen befinden.
Der VersNehmer hat die Berufung vor dem OLG Köln zurückgenommen. r+s 1994, 47 [...]