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»Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so daß das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs.4 StVO darstellt.«
DRsp II(286)251a NJW 1993, 2192 (Ls) NJW 1993, 2192 NZV 1993, 161 VRS 84, 471 [...]
1. Ein Rotlichtverstoß innerhalb von 0,5 - 0,7 Sekunden nach dem Wechsel auf Rotlicht vermag in Anlehnung an die amtliche Begründung zu Art. 2 Nr. 3 c der 12. VO zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu begründen (erst ab 1 Sekunde). Ohne eine hinzukommende konkrete Gefährdung vermag ein solcher Verstoß ein Fahrverbot nicht zu rechtfertigen. 2. Zur groben und beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG.
DAR 1992, 271 NJW 1993, 275 (Ls) NJW 1993, 275 NZV 1992, 414 VRS 83, 210 [...]