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1. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit reicht nicht aus, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen; es bedarf vielmehr einer individuellen Prognose. 2. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisbewerber mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit als der 'normale' Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilnehmen wird. 3. Bei Personen, die im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 o/oo und mehr auffällig werden, liegt eine pathologische Alkoholtoleranz vor, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmißbrauch erworben werden kann; ein solcher Fahrerlaubnisbewerber ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet. 4. Ein solcher Kraftfahrer kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol überhaupt vollzieht; die hier gebotene Abstinenz (von mindestens 6 Monaten) muß auf einer unabhängig von der Frage der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehenden Motivation beruhen. Er muß ferner ein realistisches und selbstkritisches Problembewußtsein hinsichtlich des früheren Alkoholmißbrauchs aufweisen. Ferner ist regelmäßig eine Überprüfung der Leberfunktionswerte in monatlichem Abstand erforderlich, aber auch das Aufsuchen einer Psycho-Sozialen-Beratungsstelle bzw. einer Sucht-Beratungsstelle sowie regelmäßige Teilnahme an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe.
S.a. OVG Schleswig Holstein (4 L 238/91) ZfS 1992, 286 . DAR 1992, 314 VRS 83, 392 [...]