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1. Reguliert der Versicherer Ansprüche des geschädigten Dritten vor Ablehnung des Versicherungsschutzes oder vor Ablauf der Klagefrist, kann er den Rückgriff nicht auf die Versäumung der Klagefrist stützen. 2. Die Formulierung im Mahnschreiben 'nach § 39 Abs. 3 VVG werden wir den Vertrag fristlos kündigen; die Wirkungen einer solchen Kündigung fallen nur fort, falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist des § 39 Abs. 3 VVG nachholen und der Versicherungsfall nicht bereits eingetreten ist', enthält lediglich die Ankündigung der Kündigung. 3. Von der Möglichkeit nach § 39 Abs. 3 S. 2 VVG, die Kündigung bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist mit Wirkung ab Fristablauf auszusprechen, ist bei einer solchen Formulierung kein Gebrauch gemacht.
S.a. BGH NJW 1975, 447 ff. m.w.N.; LG Köln r+s 1991, 39 ff, 40. r+s 1992, 151 [...]
d-e. »Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluß erfaßt auch Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Pkw betreffen. Im Hinweis des privaten Verkäufers auf die nach einer Überarbeitung erfolgte TÜV-Abnahme liegt bei einem älteren Gebrauchtwagen keine Zusicherung, daß sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befinde. Ist in einem Mustervertrag (hier des ADAC) ein Gewährleistungsausschluß vorgesehen und gleichzeitig eine Rubrik für die Eintragung bekannter Mängel, so liegt darin, daß diese Rubrik nicht ausgefüllt wird, keine Erklärung, daß dem Verkäufer keine Mängel bekannt seien, sondern die Haftung bleibt auf arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.«
DAR 1992, 379 DRsp I(130)353d-e JMBl NRW 1992, 245 NJW 1993, 271 NZV 1992, 440 [...]
»Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs. 2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kfz Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kfz.«
DRsp I(147)285c (Ls) MDR 1993, 127 NJW-RR 1992, 1188 NZV 1992, 490 VersR 1993, 319 [...]