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Wenn in der Schadenanzeige zur Reisegepäckversicherung. für den Fall eines 500,-- DM übersteigenden Schadens eindeutig, spezifiziert und mit entsprechenden Beispielen nach allen nicht vom Schaden betroffenen Gegenständen, die zum Reisegepäck des Versicherungsnehmers und seiner mitvers. Familienangehörigen zählen, einschl. der am Körper und in den Kleidern getragenen Sachen gefragt war, die einzeln mit ihrem jeweiligen Wert aufzulisten waren und wenn der Versicherungsnehmer lediglich die von ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn am Leib getragenen Kleidungsstücke mit einem Gesamtwert von nur 400,-- DM angegeben hat, nicht aber eine Buggy, eine Angelrute, eine Handtasche, Schmuck, Armbanduhren usw., die nicht abhanden gekommen waren, - ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit des § 10 Nr. 1c AVBR (80) auszugehen (wegen des anzunehmenden Interesses, den Wert der nicht abhanden gekommenen Sachen gering zu halten, um den Wert des in Verlust geratenen Koffers nahe der Versicherungssumme von 8.000,-- DM heranbringen zu können), - sind die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung des BGH erfüllt (schweres Verschulden des Versicherungsnehmers, da er den Wert des Verlustgutes offensichtlich an der Versicherungssumme orientieren wollte; generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung zur ernsthaften Gefährdung der Interessen des Versicherers angesichts der so ausgelösten Schwierigkeiten des Versicherers den Wert des tatsächlichen Schadens festzustellen), - ist der Versicherer für den gesamten Schaden leistungsfrei, da sich die unwahren Angaben nicht auf besonders geringe Werte beziehen (Wert der verschwiegenen Sachen 680,-- DM bei einer Versicherungssumme von 8.000,-- DM) und eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers bei Verlust des gesamten Anspruchs nicht vorliegt.

OLG Köln (5 U 110/92) | Datum: 10.12.1992

r+s 1993, 313 [...]

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