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1. Wenn der (frühere) Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin Ende Januar 90 aus der mit der Versicherungsnehmerin gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen ist und die Schlüssel des vers. Kfz zurückgelassen hat, - wenn er zweieinhalb Monate später mit einem zurückbehaltenen Wohnungsschlüssel die Wohnung der Versicherungsnehmerin ohne deren Wissen und Einverständnis betreten und einen Kfz-Schlüssel an sich genommen hat, - wenn er das vor der Wohnung der Versicherungsnehmerin parkende Kfz im Bewußtsein, weder Eigentümer zu sein noch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch zu haben, an sich genommen hat, um es zu versetzen, und dies auch an demselben Tag getan hat, indem er das Kfz einem Geldverleiher zur Sicherheit übergeben hat, liegt ein vers. Diebstahl i.S.d. § 12 Abs. 1 Ib AKB vor. 2. Der Risikoausschluß des § 12 Abs. 1 Ib S. 2 AKB gilt nicht für den VersFall Diebstahl.
NJW-RR 1993, 922 OLGReport-Hamm 1993, 245 VersR 1993, 1394 r+s 1994, 244 [...]