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Ein Gehwegbenutzer, der sich einer für ihn klar erkennbaren Gefahrenquelle nähert, muß seinen weiteren Weg unter Beachtung besonderer Vorsicht wählen. Handelt es dem zuwider und erleidet er dabei einen Schaden, verwirklicht sich für ihn nur das allgemeine Lebensrisiko, das einen Schadenersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung ausschließt.
Vgl. OLG Düsseldorf VersR 1992, 1149 . VersR 1993, 983 [...]