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1. Die Frage nach 'mitreisenden Personen, auch zeitweise' ist in der Reisegepäckversicherung im Rahmen der Obliegenheiten des § 10 Nr. 1c AVBR (80) zulässig, da es sich um eine sachdienliche Frage handelt. 2. Als 'mitreisenden Person, auch zeitweise' i.S.e. Frage im Schadenanzeigeformular sind Personen anzusehen, für die die Reise von der Planung über die Durchführung bis zur Rückkehr ein gemeinsames Unternehmen ist, oder an der Reise beteiligte Personen, zwischen denen eine nennenswerte persönliche Beziehung besteht. Dabei wird weder ein durchweg gemeinsames Unternehmen vorausgesetzt noch eine besonders enge persönliche Beziehung wie etwa Freundschaft; für die persönliche Beziehung genügt, daß die Personen in gesteigerter Weise Anteil aneinander nehmen. 3. Daß es sich um eine 'mitreisende Person, auch zeitweise' i.S.e. Frage im Schadenanzeigeformular handelt ist anzunehmen, - wenn diese Person bekundet hat, daß gemeinsame Bekannte die Reise für ihn und für den Versicherungsnehmer gebucht hätten (hier: Flugreise nach Mallorca) und daß er den Versicherungsnehmer von Gaststättenaufenthalten her gekannt habe, - wenn der Versicherungsnehmer vor der Reise auf Bitte der gemeinsamen Bekannten für sich und die fragliche Person eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen hat, - wenn der Versicherungsnehmer, die fragliche Person und die gemeinsamen Bekannten zusammen in den Urlaub geflogen und am Urlaubsort in derselben Bungalowanlage gewohnt haben. 4. Wenn der Versicherungsnehmer im Falle des Verlustes von Reisegepäck die Frage 'nach mitreisenden Personen, auch zeitweise' verneint hat, obwohl es wenigstens eine mitreisende Person gegeben hat und angesichts der Verbundenheit der zusammen Reisenden ein Irrtum des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist, - ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 10 Nr. 10c AVBR (80) auszugehen. - sind die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung erfüllt (Bedeutung der Kenntnis von
Vorinstanz: LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 402/90 r+s 1993, 313 [...]