Sortieren nach
A. 1. Bei der Rückforderung einer Kaskoentschädigung braucht der Versicherer nur zu beweisen, daß das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls besteht. Eine Zahlung 'unter Vorbehalt' berührt die Beweislastverteilung nicht. 2. Eine Täuschung über die Neuwertentschädigung begründet keine Leistungsfreiheit bezüglich der Zeitwertentschädigung, wenn diese im Zeitpunkt der Täuschung bereits gezahlt war. Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB scheidet insoweit aus. B. Nach std. Rspr. des Senats muß der Versicherer bei Rückforderung einer Kaskoentschädigung wegen Kfz-Diebstahls nicht den Vollbeweis führen, daß der vom Versicherungsnehmer behauptete Diebstahl nicht stattgefunden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er darlegt und beweist, daß entweder das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles spricht. Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht daraus, daß der Versicherer die Kaskoentschädigung 'unter Vorbehalt' geleistet hat.
NJW-RR 1993, 484 VersR 1993, 737 ZfS 1994, 93 r+s 1993, 92 [...]
Die Erklärung einer Mietwagenfirma, die Mietforderung werde bis zu ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers gestundet, begründet weder eine Verpflichtung der Mietwagenfirma zur Klage gegen die Haftpflichtversicherung noch wirkt sie als Stundungsvereinbarung über einen längeren Zeitraum.
NJW-RR 1993, 181 NZV 1993, 109 OLGReport-Hamm 1993, 1 ZfS 1993, 158 [...]