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1. Wenn der Versicherungsnehmer im Antrag auf Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung den (fremden) Halter des Kfz benennt, handelt es sich um eine Vers. für fremde Rechnung. 2. Wenn der Versicherte (hier: Ausländer) in der Schadenanzeige die Frage nach dem bezahlten Kaufpreis des Kfz mit 34.000 DM beantwortet hat, obwohl er nur 24.500 DM bezahlt hat, - hat er die Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB verletzt, - hat er die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG nicht widerlegt, wenn er in der ersten Instanz vorgetragen hat, den gezahlten Kaufpreis und den Wert des Kfz miteinander verwechselt zu haben (klarer Wortlaut der Frage), und in der Berufungsbegründung erstmals behauptet hat, der Mitarbeiter des Versicherers habe die Frage i. S. d. Kfz-Wertes gedeutet (klarer Wortlaut der Frage und nicht nachvollziehbarer Wechsel des Vortrags), - ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auch unter Berücksichtigung der sog. Relevanzrechtsprechung gerechtfertigt (generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers und erhebliches Verschulden (da Erfahrung aus zahlreichen Vorschäden) bejaht.
Vorinstanz: LG Köln - Urteil vom 27.11.1991 (24 O 263/91), r+s 1992, 367 [...]