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Die Zustellung ist nicht mehr 'demnächst' i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, wenn die anwaltlich vertretene Partei, die die Klagefrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG zu wahren hat, dadurch zu einer Zustellungsverzögerung beiträgt, daß sie gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß erst nach fast vier Wochen Beschwerde einlegt.
MDR 1993, 385 OLGReport-Hamm 1993, 16 VersR 1993, 1423 [...]