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1. Eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose falsche Fahrweise im Sinne des objektiven Tatbestandes des § 315c Abs.1 Nr. 2b StGB setzt ein besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten eines Kraftfahrers voraus, welches die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Rücksichtslos handelt nur derjenige, der sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit auf diese Pflichten nicht besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens daraus losfährt. 2. Fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Strafrichters zu dem objektiven Tatbestand 'grob verkehrswidrig und rücksichtslos', so ist eine Prüfung, ob als Folge des Fahrverhaltens eine konkrete Gefahr von Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist, nicht möglich. Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als ein Ausbleiben. 3. Die sogenannte Versatz-Fahrlässigkeit-Kombination (§ 315c Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfordert Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und fahrlässiger Verursachung der konkreten Gefahr. Zum subjektiven Tatbestand sind daher konkrete Feststellungen darüber erforderlich, daß sich der Täter einer von ihm ausgehenden naheliegenden Gefahr für andere Personen oder fremde Sachgüter von bedeutendem Wert bewußt gewesen ist.

OLG Köln (Ss 100/92 (63)) | Datum: 03.04.1992

S.a. OLG Zweibrücken VRS 81, 282 = BA 1991, 343 - BayObLG DAR 1991, 367 bei Bär - OLG Hamm NZV 1991, 158 - OLG Düsseldorf VM 1992, 37 = ZfS 1992, 101. DAR 1992, 469 [...]

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