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1. Reguliert der Versicherer Ansprüche des geschädigten Dritten vor Ablehnung des Versicherungsschutzes oder vor Ablauf der Klagefrist, kann er den Rückgriff nicht auf die Versäumung der Klagefrist stützen. 2. Die Formulierung im Mahnschreiben 'nach § 39 Abs. 3 VVG werden wir den Vertrag fristlos kündigen; die Wirkungen einer solchen Kündigung fallen nur fort, falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist des § 39 Abs. 3 VVG nachholen und der Versicherungsfall nicht bereits eingetreten ist', enthält lediglich die Ankündigung der Kündigung. 3. Von der Möglichkeit nach § 39 Abs. 3 S. 2 VVG, die Kündigung bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist mit Wirkung ab Fristablauf auszusprechen, ist bei einer solchen Formulierung kein Gebrauch gemacht.
S.a. BGH NJW 1975, 447 ff. m.w.N.; LG Köln r+s 1991, 39 ff, 40. r+s 1992, 151 [...]
»Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs. 2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kfz Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kfz.«
DRsp I(147)285c (Ls) MDR 1993, 127 NJW-RR 1992, 1188 NZV 1992, 490 VersR 1993, 319 [...]
Das - selbst häufigere - Tätigwerden eines Sachverständigen für den Haftpflichtversicherer eines beklagten Arztes reicht für sich allein jedenfalls dann nicht aus, die Besorgnis der Voreingenommenheit des Sachverständigen hervorzurufen, wenn der Sachverständige Chefarzt einer Klinik und damit vom Haftpflichtversicherer wirtschaftlich unabhängig ist.
s. a. OLG Karlsruhe (10 U 180/73) VersR 1973, 865 OLGZ 1993, 341 VersR 1992, 849 [...]