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1. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Besonders eingehender Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige Behandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherten Erfahrungen mit möglicherweise unübersehbaren Risiken besteht. 2. Läßt sich eine Behandlung risikolos durchführen (hier: Gewichtsreduktion bei Adipositas permagna), so ist der Patient vor Implantation eines mit Kochsalzlösung gefüllten Ballons aus Silikon in den Magen ähnlich umfangreich aufzuklären wie vor einer kosmetischen Operation. Der Arzt muß dem Patienten die Chancen für einen mit dem Eingriff bezweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken offen und schonungslos mitteilen und ihm Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. 3. Wird infolge einer rechtswidrigen Behandlung eine Operation zur Beseitigung eines Dünndarmileus erforderlich, so ist - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Patienten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000, -- DM angemessen. DM 3000 sowie Feststellung des Ersatzes sämtlicher künftigen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 aus Arzthaftung (Aufklärungsmängel) anläßlich Implantierung eines Magenvolumen-Reduzierballons. Bei der Ballonimplantation war der Geschädigte nicht ausreichend über die Risiken des nicht dringlichen Eingriffes aufgeklärt worden. Je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen (BGH NJW 1984, 1398). Der Ballon hat in teilweise gefülltem Zustand den Magen verlassen und hat den Darm verschlossen (inkompletter Okklusionsileus infolge Ballonabgangs). Operative Behebung.

OLG Köln (27 U 117/91) | Datum: 05.02.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: 1. [...]

1. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten, wenn der Geschädigte keine Feststellungen treffen kann oder will. Das Verlangen, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten, muß nicht ausdrücklich erklärt werden, es kann sich vielmehr auch aufgrund der Umstände stillschweigend ergeben. Das Interesse des Geschädigten an einer polizeilichen Unfallaufnahme drängt sich bei einem Unfall mit erheblichen Sachschaden auf. 2. Der Geschädigte kann auch auf Feststellungen verzichten, indem er sich mit der Absicht des Schädigers, sich von der Unfallstelle zu entfernen, einverstanden erklärt. Ein Verzicht liegt vor, wenn das äußere Verhalten zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Unfallbeteiligte alsbaldige Feststellungen an der Unfallstelle nicht mehr treffen will. Die Einwilligung muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann auch durch ein schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Ein solches wird z.B.i.d.R.anzunehmen sein, wenn der Feststellungsberechtigte der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung des Unfallbeteiligten, dieser wolle den Unfallort verlassen, nicht widerspricht. 3. Die Zustimmung eines Unfallopfers, das beispielsweise wegen des Unfalls (z.B. Unfallschock) die Voraussetzungen und/oder die Folgen seiner (z.B. Unfallschock) die Voraussetzungen und/oder die Folgen seiner Erklärung nicht übersehen und einschätzen kann, kann unbeachtlich sein (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 77 (78)). 4. Eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung entfällt, wenn der Schädiger irrtümlich annimmt, das Unfallopfer habe auf die Feststellungen verzichtet. Es sind daher Feststellungen zu treffen, ob es in der Lage war, die Voraussetzungen und die Folgen seines Verzichts (durch Unterlassen des Widerspruchs) zu übersehen und richtig einzuschätzen. Sollten die Feststellungen ergeben, daß der Verzicht unbeachtlich war, so ist zu klären, ob der Angeklagte die Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Verzichts ergibt,

BayObLG (RReg 1 St 278/91) | Datum: 05.02.1992

NZV 1992, 245 [...]

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