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Ist ein angeblich gestohlenes Kfz mit dem Originalschlüssel gefahren und aufgefunden worden, liegt das äußere Bild eines Diebstahls nicht vor; dies gilt auch dann, wenn die Klappe des Handschuhfachs abgerissen war, die Kabel des Radios lose heraushingen und das hintere Seitenfenster eingeschlagen war (Bestätigung von OLG Karlsruhe VersR 1992, 733).
Vgl. dazu auch OLG Hamm, VersR 1992, 732 VersR 1992, 1508 [...]