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Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug einem Dritten überläßt, ohne sich dessen Führerschein vorlegen zu lassen, obwohl er weiß, daß dem Dritten bereits einmal die Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts entzogen worden ist und er auch weiterhin zur Trunkenheit neigt.
Vgl. dazu auch LG Essen VersR 1992, 566 NJW 1992, 324 VersR 1993, 45 [...]