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OLG Köln (5 U 191/90) | Datum: 27.06.1991
»Sinn und Zweck [des § 13 Nr. 2 AKB] liegen darin, den VersNehmer in Fällen des Verlusts des Fahrzeugs oder dessen Totalschadens vor den Nachteilen zu bewahren, die mit der bei einem Neufahrzeug in der ersten Zeit nach [...]