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1. Der Versicherer muß bei einer Regreßklage nach § 3 Nr. 9 PflVG beweisen, daß der Inanspruchgenommene das versicherte Kfz gefahren hat. 2. Regreßansprüche nach § 3 Nr. 9 PflVG können sich nur gegen nach § 10 Nr. 2 AKB mitversicherte Personen richten. 3. Die Anwendung des § 67 VVG entfällt bei nur vorläufigem Eintritt (Regreßvorbehalt) des Versicherers.
NJW-RR 1992, 358 NZV 1992, 193 VersR 1992, 565 r+s 1992, 4 [...]