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Einer Versicherungsgesellschaft ist eine Frist von einem Monat zur Erfüllung einer als Unfallversicherer vergleichsweise übernommenen Zahlungsverpflichtung zuzubilligen. Die vorher durch anwaltliche Mahnung entstandenen Vollstreckungskosten waren nicht notwendig und sind daher auch im Kostenfestsetzungsbeschluß nicht zu erstatten.
VersR 1993, 901 ZfS 1993, 171 ZfS 1993, 413 r+s 1993, 1 [...]