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Die Hemmung infolge der Anmeldung des Direktanspruchs eintretende Verjährung der Ersatzansprüche dauert gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 bis PflVG zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers, wobei unter 'Entscheidung' nicht nur die negative Entscheidung, also die Ablehnung, sondern auch das positive Anerkenntnis zu verstehen ist.
DAR 1992, 59 NZV 1992, 283 SP 1992, 125 VRS 82, 105 VersR 1992, 606 r+s 1992, 5 [...]