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1. Tritt der Käufer eines Kfz wegen eines Unfallschadens nach dem Abschluß des Kaufvertrags vom Vertrag zurück, so kann der Geschädigte grundsätzlich den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös des reparierten Kfz als Schadenersatz fordern. 2. Das gilt jedoch nicht bei einer Eigen- oder Nachbarschaftsreparatur, da dann davon auszugehen ist, daß der Mindererlös auf einer geringwertigeren Reparatur beruht.
Vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 919 = ZfS 1991, 341 m.w.H. ZfS 1991, 373 [...]