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1. Bei Verfahren wegen Entzuges der Fahrerlaubnis gilt der Versicherungsfall bereits mit der ersten Zuwiderhandlung als eingetreten, die zusammen mit den nachfolgenden Verstößen die der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrundeliegende Punktzahl im Verkehrszentralregister ergeben hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gefahr der später eingestellten Rechtsfolge bei Abschluß des Versicherungsvertrages schon so konkretisiert hat, daß sie jederzeit eintreten kann (Erreichen der Grenze von 18 Punkten schon bei einem weiteren, relativ geringfügigen Verkehrsverstoß). 2. Bei Verfahren wegen Entzuges der Fahrerlaubnis ist für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht auf den zeitlich letzten Verstoß abzustellen, der das Punktekonto im Verkehrszentralregister auf 18 erhöht hat, weil nur die Gesamtheit der Zuwiderhandlungen letztlich den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.
Vorinstanz: AG Hechingen, Urt.v. 03.05.1991 - 1 C 187/91 , DAR 1992, 357 ZfS 1992, 426 [...]