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Das AG hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen einen im Verfahren nach § 72 OWiG ergangenen Beschluß gegebenenfalls auch dann nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn über die formalen Mängel des § 346 Abs. 1 StPO hinaus auch keine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 oder 5 OWiG gegeben ist (gegen OLG Düsseldorf, VRS 80, 39 = VerkMitt 1991, 5 = NZV 1990, 444).
A.A. OLG Düsseldorf ZfS 1991, 323 NZV 1991, 404 ZfS 1992, 105 [...]